Klassenpflegschaft

In den  Klassenpflegschaften wählen die Eltern ihre Vertreter, die ihre  Interessen innerhalb der Klasse und in den übergeordneten Gremien (Schulpflegschaft, Schulkonferenz) vertreten sollen. Eine lebendige Schule braucht diese Mütter und Väter, die bereit sind, sich für die Interessen der Eltern- und Schülerschaft einzusetzen.

Weitere Informationen zur Klassenpflegschaft finden Sie hier:

Schulgesetz §56 Klassenpgflegschaft
P56_Klassenpflegschaft.pdf
PDF-Dokument [278.4 KB]

 

Elternbeirat

Auf  Schulklassenebene ist zu Beginn jedes Schuljahres eine Versammlung der  Klassenpflegschaft vorgeschrieben. Die Eltern wählen aus ihrer Mitte  einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter. Der  Klassenelternvertreter kann auch unterjährig Sitzungen der  Klassenpflegschaft einberufen und hat die Aufgabe, diese zu leiten. Die  gewählten Klassenelternvertreter und Stellvertreter bilden den  Elternbeirat. Gesetzlich vorgeschrieben ist mind. eine Sitzung des  Elternbeirates zu Schuljahresbeginn. Der Elternbeirat wählt aus seiner  Mitte den Elternbeiratsvorsitzenden und im Regelfall drei weitere  Vertreter für die Schulkonferenz. Der Elternbeiratsvorsitzende kann auch unterjährig Sitzungen des Elternbeirats einberufen und leitet diese. Sofern nicht besondere Vorkommnisse dies erforderlich machen, trifft sich der Elternbeirat zweimal im Jahr. An den Sitzungen nimmt auch die Schulleitung teil. Dort werden, außer den Berichten der Schulleitung und des Elternbeiratsvorsitzenden, auch aktuelle Themen besprochen, Termine abgestimmt und Informationen ausgetauscht.

Rechte, Pflichten und Aufgaben des Elternbeirates und natürlich auch der Elternvertreter und der Klassenpflegschaften sind gesetzlich geregelt im

Schulgesetz für Baden-Württemberg Klassenpflegschaft, Elternbeiräte (§§ 55-58),

ab § 55 Eltern und Schule.

 

Weitere Informationen zum Elternbeirat finden Sie hier:

Schulgesetz §57 Elternbeirat
P57_Elternbeirat.pdf
PDF-Dokument [278.1 KB]

 

Schulkonferenz

Die  Schulkonferenz ist an allen öffentlichen Schulen Baden-Württembergs  eingerichtet. Die Zahl der Mitglieder ist genau paritätisch festgelegt: 4 Vertreter der Lehrer, 4 Vertreter der Eltern und 4 Vertreter der Schüler. Der Schulleiter hat den Vorsitz. Stellvertretender Vorsitzender ist der  Vorsitzende des Elternbeirats.

Die Schulkonferenz beschließt unter  anderem über die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem  Schulträger, die Hausordnung, die Durchführung pädagogischer Tage usw.  Außerdem übt sie bei der Neubesetzung der Schulleiterstelle das  Mitwirkungsrecht aus.

Weitere Informationen zur Schulkonferenz finden Sie hier:

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchulGBW1983V40P47

 

Schülerrat

Den Schülerrat  bilden der Schülersprecher, die Klassensprecher und ihre Stellvertreter. Der Schülerrat ist das zentrale Entscheidungsgremium der  Schülermitverantwortung.

Weitere Informationen zum Schülerrat finden Sie hier:

Schulgesetz §66 Schülerrat
Schg_Schulerrat.pdf
PDF-Dokument [142.0 KB]

 

Schülersprecher

Der  Schülersprecher ist Vorsitzender des Schülerrats. Er vertritt die  Interessen der Schüler der Schule. Der Schülersprecher wird von den  Schülern der Schule direkt gewählt.

Weitere Informationen zum Thema Schülersprecher finden Sie hier:

Schulgesetz §67 Schülersprecher
Schg_Schulersprecher.pdf
PDF-Dokument [140.3 KB]

 

Klassensprecher

Ein  Klassensprecher ist der Vertreter einer Schulklasse. Er wird mit einem  Stellvertreter zu Beginn des Schuljahres für ein ganzes Jahr  demokratisch von der gesamten Klasse aus deren Mitte gewählt. Zu seinen  Aufgaben gehört die Vertretung der Interessen und Anliegen der Klasse  gegenüber dem Klassenlehrer und anderen Lehrkräften. Er dient als  Ansprechpartner der Schüler bei klasseninternen Problemen. Er ist  Mitglied des Schülerrats (SMV) und vertritt somit die Belange der Schüler,  auch gegenüber der gesamten Schule und der Schulleitung.

Weitere Informationen zum Thema Klassensprecher finden Sie hier:

Schulgesetz §65 Klassensprecher
Schg_Klassensprecher.pdf
PDF-Dokument [139.9 KB]

 

Verbindungslehrer

Die Verbindungslehrer beraten die Schülermitverantwortung. Der Schülerrat wählt die Verbindungslehrer mit deren Einverständnis.

Weitere Informationen zum Thema Verbindungslehrer finden Sie hier:

Schulgesetz §68 Verbindungslehrer
Schg_Verbindungslehrer.pdf
PDF-Dokument [140.1 KB]
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